Nach islamischem Recht stehen bestimmte Familienangehörige in der Verantwortung, für den Lebensunterhalt der anderen Angehörigen aufzukommen (Nafaka-Pflicht). Dies gilt auch im Armutsfall. Der Familienversorger muss für die eigenen Eltern, Großeltern sowie für die eigenen Kinder und Enkelkinder aufkommen. Es ist dem Zakatpflichtigen nicht erlaubt, seine Zakat an die o. g. Personengruppen zu geben, auch nicht an die Ehefrau. Auch während eines Scheidungsprozesses darf der Mann seiner Frau nichts von seiner Zakat geben. Die Zakat an die o. g. Personengruppen zu entrichten würde bedeuten, dass sie an den Zakatgebenden zurückfällt. Dies ist jedoch nicht erlaubt. Nach Abû Hanîfa und Ibn Hanbal ist es nicht zulässig, dass eine Frau ihreZakat an ihren verarmten Ehemann gibt, denn auch in diesem Fall würde die Zakat auf die Zakatzahlende zurückfallen. (…) Die Rechtsgelehrten Abû Yûsuf, Imam Muhammad, Imam Schafiî und Imam Mâlik hingegen betrachten es dagegen als zulässig, dass eine Frau ihre Zakat an ihren in Not geratenen Mann gibt. (…) Grundsätzlich ist es erlaubt, die Zakat an die eigenen Geschwister, deren Kinder sowie an die eigenen Onkel und Tanten (mütterlicher- und väterlicherseits) zu geben.