Grundsätzlich gilt, dass ein Muslim den Hadsch nicht für eine andere Person vollziehen darf, wenn er seine eigene Pflicht zur Pilgerfahrt bereits erfüllt hat. Den Hadsch im Namen eines anderen zu vollziehen, ist eine große Aufgabe. Deshalb ist nicht erlaubt, eine zweite Absicht zu fassen, um den Hadsch gleichzeitig auch für sich selbst zu vollziehen. Der bevollmächtigte Pilger verdient aber in jedem Fall Belohnung (Hasanât) für seine gute Tat.