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Muslime bedauern Entscheidung zum Schwimmunterricht

18.05.2008

KRM kritisiert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs

Der Sprecher des KRM Koordinationsrats der Muslime in Deutschland Ali Kizilkaya hat heute die Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf, eine Klage der Eltern eines 12-jährigen muslimischen Mädchens aus Remscheid auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht abzulehnen (Az.: 18 K 30108) scharf kritisiert und verwies dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied damals (Az.: 6 C 8/91), dass eine muslimische Schülerin Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht hat, solange der Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird.

Im Leitsatz zu der damaligen Entscheidung des BVerwG heißt es:„Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.

Deshalb verpflichtete das BVerwG die Schulverwaltung, alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten; dann aber, und nur dann, wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, soll der Konflikt in der Weise zu lösen sein, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht.

Kizilkaya äußerte sein Bedauern darüber, dass das Düsseldorfer Verwaltungsgericht dieser höchstrichterlichen Entscheidung nicht gefolgt sei und erklärte, dass er der festen Überzeugung ist, das diese Entscheidung in der kommenden Instanz keinen Bestand haben wird.

Muslime bedauern Entscheidung zum Schwimmunterricht

18. Mai 2008

KRM kritisiert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs

Der Sprecher des KRM Koordinationsrats der Muslime in Deutschland Ali Kizilkaya hat heute die Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf, eine Klage der Eltern eines 12-jährigen muslimischen Mädchens aus Remscheid auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht abzulehnen (Az.: 18 K 30108) scharf kritisiert und verwies dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied damals (Az.: 6 C 8/91), dass eine muslimische Schülerin Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht hat, solange der Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird.

Im Leitsatz zu der damaligen Entscheidung des BVerwG heißt es:„Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.

Deshalb verpflichtete das BVerwG die Schulverwaltung, alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten; dann aber, und nur dann, wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, soll der Konflikt in der Weise zu lösen sein, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht.

Kizilkaya äußerte sein Bedauern darüber, dass das Düsseldorfer Verwaltungsgericht dieser höchstrichterlichen Entscheidung nicht gefolgt sei und erklärte, dass er der festen Überzeugung ist, das diese Entscheidung in der kommenden Instanz keinen Bestand haben wird.