Einige Unterschiede bestehen in Bezug auf die physische Entfernung zu den Nachbarn sowie in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad. Im Koran heißt es: „Seid gut zu den Eltern, den Verwandten, den Waisen, den Armen, dem Nachbarn, sei er einheimisch oder aus der Fremde, zu den Kollegen, den Reisenden und zu denen, welche ihr von Rechts wegen besitzt.“ (Sure Nisâ, 4:36)
Grundsätzlich ist jeder Muslim verpflichtet, die Rechte der Nachbarn zu schützen, unabhängig davon, ob diese selbst Muslime sind oder nicht. Manche muslimischen Gelehrten differenzieren im Hinblick auf die religiöse Zugehörigkeit der Nachbarn zwischen „naher“ und „ferner“ Nachbarschaft. Demnach besteht bei einem muslimischen Nachbarn ein naher Nachbarschaftsgrad, wohingegen bei christlichen und jüdischen Nachbarn der ferne Nachbarschaftsgrad maßgebend ist. In einer Überlieferung heißt es über die Nachbarschaft: „Dschibrîl hat mir so lange den Nachbarn ans Herz gelegt, bis ich meinte, er würde ihn zum Erben einsetzen.“ (Buhârî, Adab al-Mufrad, 101) Mudschâhid (r), einer der Nachfolger der Prophetengefährten, sagte: „Als ich Umar (r) besuchte, schor sein Bediensteter die Schafe, während Umar Folgendes mehrmals wiederholte: ‚Nachdem du die Schafe geschoren hast, verteile etwas von der Wolle zuerst an unseren jüdischen Nachbarn!‘ Daraufhin erinnerte er (Umar) mich an diese Überlieferung (s. o.).“