Im Islam gelten fünf Arten von Vermögensgüter als Zakat pflichtig, diese sind Edelmetalle wie Gold und Silber, Geld, landwirtschaftliche Produkte,sowie Nutz- und Handelstiere. Allerdings auch nur dann, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen: – Vermögenswert übersteigt die sog. Nisab-Grenze – Stetig wachsende Vermögensgüter- die volle Verfügbarkeit des Zakat-Zahlenden über sein Vermögen sowie der volle Besitz der VermögensgüterIn den folgenden Fällen ist die Entrichtung der Zakat nicht erforderlich: – Private Eigentumswohnung, in der der Zakat-Pflichtige selbst wohnt- Andere Eigentumswohnungen des Zakat-Pflichtigen, die z. B. zum Verkauf freigegeben sind oder einer Beschlagnahme unterliegen und nicht freihändig verkauft werden können.Zudem entfällt die Zakat im Falle von Schulden, die vom Gläubiger verlangt werden. Diese Schulden können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein, z. B. durch befristete Kaufgeschäfte mit Vermögensgütern, durch Ausleihen von Geldern oder durch die Bürgschaft für andere Personen. Wenn es sich um Schulden handelt, die unabhängig ihrem Entstehungsgrund- von Gläubigern angefordert werden können, gilt es zunächst, diese zurückzuzahlen. Wenn der nach Abzug verbleibende Vermögenswert die Nisab-Grenze nicht überschreitet, entfällt die Zakat-Pflicht. Die Zakat-Pflicht entfällt jedoch nicht bei Adak- (Einlösung eines Gelöbnisses), Sühne- oder Hadsch-Schulden.