In Bezug auf nachzuholende Fastentage ist folgender Vers der Sure Bakara heranzuziehen: „(Es geht um) abgezählte Tage; wenn einer unter euch aber krank oder auf Reisen ist, der faste die gleiche Anzahl von anderen Tagen. Und die, die es nur mit größter Schwierigkeit könnten, sollen zum Ausgleich einen Armen speisen. Und wer aus freien Stücken mehr als vorgeschrieben tut, tut es zu seinem Besten. Dass ihr fastet, ist euch zum Vorteil, wenn ihr es richtig begreift.“ (Sure Bakara, 2:184)
Daraus geht hervor, dass die Fastentage schnellstmöglich nachgeholt werden sollten. Sollte dies aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt nicht möglich sein, ist für jeden Tag eine Fidya in Höhe einer Fitra-Spende an bedürftige Menschen zu spenden. Die Fitra beträgt (für Deutschland) 10 Euro pro Tag.
Es ist keine Pflicht, die Fastentage an ähnlich langen Tagen nachzuholen. Wichtig ist nur, dass sie schnellstmöglich nachgefastet werden. Das ist auch an kurzen Wintertagen möglich. Der Islam ist eine Religion der Erleichterung. Im Koran heißt es: „… Allah wünscht, es euch leicht – und nicht schwerzumachen…“ (Sure Bakara, 2:185)
Die Fidya ersetzt das Fasten jedoch nicht und sollte nicht als Anlass dafür genommen werden, aus Bequemlichkeit nicht zu fasten. Diese Option ist ausschließlich für Ausnahmesituationen wie Krankheit, Schwäche und hohes Alter vorgesehen.
Falls das Fasten ein Gesundheitsrisiko darstellt, sollte der Betroffene nicht fasten und für jeden nicht gefasteten Tag eine festgelegte Summe (Fidya) an bedürftige Menschen spenden. Wer dennoch darauf besteht, zu fasten, gefährdet seine Gesundheit und führt eine lebensbedrohliche Situation herbei. Im Koran wird davor gewarnt: „… stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben…“ (Sure Bakara, 2:195), „… bringt euch nicht selbst ums Leben; siehe, Allah ist barmherzig gegen euch.“ (Sure Nisa, 4:29)
Ein einheitlicher Fastenbeginn bzw. ein einheitliches Ende wäre ideal. Bedauerlicherweise ist das nicht in jedem Jahr der Fall. Eine Vereinheitlichung der besonderen Tage im Islam ist aus unserer Sicht erstrebenswert und sollte sobald wie möglich umgesetzt werden.
Es gibt Zeiten, in denen Gottesdienste (Ibâdas) entweder obligatorisch (farz) bzw. verpflichtend (wâdschib) sind oder als Sunna, also der Tradition des Propheten gemäß gesehen werden. Jede Ibâda innerhalb ihrer vorgesehenen Zeit auszuführen, gilt daher am verdienstvollsten. Als der Prophet gefragt wurde, welche gute Tat die beliebteste bei Allah ist, antwortete er: „Die beliebteste Tat bei Allah ist das Gebet zur rechten Zeit.“
Die Fitra-Abgabe ist eine Pflicht für alle, die die nötigen finanziellen Mittel dazu besitzen. Sie kann innerhalb des Ramadans entrichtet werden sowie auch nach dem Festtagsgebet (Îd- bzw. Bayram-Gebet). Allerdings ist es eindeutig vorzüglicher, sie noch vor dem Gebet zu entrichten. Der Prophet sagte diesbezüglich: „Wird die Fitra vor dem Festtagsgebet entrichtet, ist sie wie eine anerkannte Zakat. Wird sie jedoch nach dem Gebet entrichtet, ist sie gleich einer beliebigen Sadaka.“
Die Zakat gilt als ein Gottesdienst (Ibâda) und muss jährlich entrichtet werden. Sie kann zu einer beliebigen Zeit im Jahr gezahlt werden. Da jedoch der Monat Ramadan als besonders vorzüglich gilt – im Hinblick darauf, dass er der Monat des Korans, des Fastens, der Kadr-Nacht, des Îtikâf etc. ist –, pflegen die Muslime ihre Zakat in diesem Monat zu entrichten. Es wird also empfohlen, den Zakat im Ramadan zu zahlen, um von den Vorzügen und Segnungen dieses Monats zu profitieren.
Grundsätzlich gilt, dass alle „körperlischen Gottesdienste (Ibâdas)“ nachzuholen sind. Das heißt: Wer Gebete nicht verrichtet hat, muss diese nachholen, und wer nicht gefastet hat, muss nachfasten. Dies betrifft auch eine abgebrochene Umra oder einen abgebrochenen Hadsch.
Bei „materiellen Ibâdas“ ist es anders. Für diese gibt es eine zeitliche Regelung. Jemand, der zakatpflichtig ist und nach Ablauf eines Mondjahres mehr besitzt als den Nisâb-Betrag, muss die Zakat sofort entrichten. Die Fitra-Abgabe zählt ebenfalls zu den „materiellen Ibâdas“ und sollte noch vor dem Eintritt des Festtagsgebet entrichtet werden. Gemäß der Überlieferung des Propheten kann die Fitra-Abgabe zwar auch nach dem Festtagsgebet entrichtet werden, in diesem Fall gilt sie jedoch als eine verspätete Ibâda und eine beliebige Sadaka.
n Bezug auf die zweite Frage kann gesagt werden, dass es reicht, wenn der Fastende die Absicht in seinem Herzen fasst. Das heißt: Wenn der Fastende beispielsweise am Abend vor dem Ramadan-Beginn daran denkt, dass der Ramadan morgen beginnt und er fasten wird, gilt dies bereits als Absicht. Auch die Tatsache, dass der Fastende zum nächtlichen Frühstück (Sahûr) aufsteht, gilt als Absicht. Die Absicht auch auszusprechen, ist jedoch wünschenswert (mandûb).
Grundsätzlich muss vor jedem Gottesdienst (Ibâda) eine Absicht gefasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine verpflichtenden oder freiwillige Ibâda ausführen möchte. Die Absicht ist es, die eine Ibâda von einer gewöhnlichen Handlung unterscheidet. Der Prophet erklärte: „Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jeden Menschen (gebührt), was er beabsichtigt hat.“ (Buhârî, Sahîh, Hadith Nr. 1) Vor diesem Hintergrund ist es besser, vor dem Sonnenaufgang oder bereits in der Nacht die Absicht zum Fasten zu fassen.
Beim Nachholen von nicht gefasteten Ramadan-Tagen, einem unterbrochenen freiwilligen Fasten, einem Sühne-Fasten oder Gelöbnis-Fasten muss der Fastende bereits in der Nacht oder spätestens vor der Morgendämmerung des folgenden Tages eine konkrete Absicht fassen. Dabei muss er auch erwähnen, was er nachzuholen beabsichtigt.
Dies gilt nicht für das Fasten im Ramadan, nicht für das zeitlich festgelegte Gelöbnis-Fasten und auch nicht für jedes freiwillige Fasten. Hier genügt es, die Absicht in der Zeit vom Sonnenuntergang bis spätestens vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst zu haben. Die Fastenabsicht nach der Hälfte des Tagesabschnittes zu fassen, hat nach der Rechtschule der Hanafiya keine Gültigkeit.
Gemäß der malikitischen Rechtsschule sollte man die Absicht (zum verpflichtenden oder freiwilligen Fasten) in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und dem letzten Teil der Nacht oder spätestens bis zur Morgendämmerung (Fadschr) des folgenden Tages gefasst haben.
Die schafiitische Rechtsschule sieht vor, dass der Fastende seine Absicht bereits eine Nacht vor dem Fastentag fasst. Dies gilt sowohl für das Pflichtfasten im Ramadan als auch für das Gelöbnis-Fasten und das nachzuholende Fasten. Bei dem freiwilligen Fasten hingegen genügt es, wenn der Fastende seine Absicht bis zur Mittagszeit (Zawal-Zeit), also vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst hat.
Bei dem Pflichtfasten im Ramadan, dem Gelöbnis-Fasten sowie dem freiwilligen Fasten genügt es, die Absicht folgendermaßen zu formulieren: „Ich beabsichtige, morgen zu fasten/am morgigen Tag zu fasten/morgen freiwillig zu fasten.“ Doch vorzüglicher ist, konkret zu benennen, (was und) weshalb man fasten möchte, etwa so: „Ich beabsichtige am morgigen Ramadan-Tag um Allahs willen zu fasten.“
Grundsätzlich sollte man die Absicht zum Pflichtfasten in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und dem Vormittag des Folgetages fassen. Die Absicht erst zu Beginn des Nachmittages, d. h. nachdem die Sonne ihren Zenit überschritten hat, zu fassen, ist nicht zulässig.
In Bezug auf nachzuholende Fastentage ist folgender Vers der Sure Bakara heranzuziehen: …Daraus geht hervor, dass die Fastentage schnellstmöglich nachgeholt werden sollten. Sollte dies aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt nicht möglich sein, ist für jeden Tag eine Fidya in Höhe einer Fitra-Spende an bedürftige Menschen zu spenden. Die Fitra beträgt(für Deutschland) 10 Euro pro Tag.Es ist keine Pflicht, die Fastentage an ähnlich langen Tagen nachzuholen.Wichtig ist nur, dass sie schnellstmöglich nachgefastet werden. Das ist auch an kurzen Wintertagen möglich. Der Islam ist eine Religion der Erleichterung. Im Koran heißt es: „…“Die Fidya ersetzt das Fasten jedoch nicht und sollte nicht als Anlass dafürgenommen werden, aus Bequemlichkeit nicht zu fasten. Diese Option ist ausschließlich für Ausnahmesituationen wie Krankheit, Schwäche und hohes Alter vorgesehen.
Falls das Fasten ein Gesundheitsrisiko darstellt, sollte der Betroffene davon Abstand nehmen und für jeden nicht-gefasteten Tag eine festgelegte Summe an bedürftige Menschen spenden. Wer dennoch darauf besteht, zu fasten, gefährdet seine Gesundheit und führt eine lebensbedrohliche Situation herbei. Im Koran wird davor gewarnt: …Über den Beginn des Fastenmonats herrscht kein Konsens in der islamischen Welt. Manche Länder beginnen einen Tag früher oder später mit dem Fasten. Sollten die Muslime in Europa sich nach der Vorgehensweise in Saudi-Arabien richten? Ein einheitlicher Fastenbeginn bzw. ein einheitliches Ende wäre ideal. Bedauerlicherweise ist das nicht in jedem Jahr der Fall. Eine Vereinheitlichung der besonderen Tage im Islam ist aus unserer Sicht erstrebenswert und sollte sobald wie möglich umgesetzt werden. Beginn und Ende der zeitgebunden Pflichtgottesdienste (Ibadas) werden nach den Prinzipien der Scharia sowie den wissenschaftlichen und astronomischen Angaben berechnet und festgelegt. Hier liegen mehrere Kriterien vor, die von den jeweiligen muslimischen Ländern sowie nichtstaatlichen Organisationen zur Erstellung ihrer Kalender genutzt werden. Es handelt sich dabei um selbstständige Idschtihad-Entscheidungen. In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwischen zwei Arten von Kalendersystemen. Das eine Kalendersystem orientiert sich am Stand derSonne. Die Monate des Sonnenkalenders bestehen entweder aus 30 oder 31 Tagen, mit Ausnahme des Monats Februar. Das andere Kalendersystem richtet sich nach den Phasen des Mondes, wonach der Mondkalender grundsätzlich 29 Tage, manchmal auch 30 und in seltenen Fällen 28 hat. Einige islamische Pflichtgottesdienste werden nach dem Mondkalender berechnet, wie etwa das Ramadan-Fasten und der Hadsch.Im Mondkalender beginnen die Monate am Tag des astronomischen Neumondes, d.h. wenn am westlichen Horizont oder am Abendhimmel (nach Sonnenuntergang) der Neumond sichtbar wird. Die Sichtbarkeit der Mondsichel hingegen bedeutet, dass der Mondmonat zu Ende geht. Im Koran heißt es: „ “ [5] Der Prophet Muhammed erklärte bezüglich der zeitlichen Bestimmung des Ramadans Folgendes: „“ [6]Im Hinblick auf die Sichtung des Ramadan-Neumondes schließt sich die IGMG den Beschlüssen an, die im Rahmen der folgenden Konferenzen des Europäischen Rates für Fatwa Forschung (ECFR) getroffen wurden: Mai 1999 Konferenz in der Stadt Köln, Juni 2008 Konferenz in der Zentrale der IGMG sowie die Tagung vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2009 in Istanbul. Entscheidend ist also, die Mondsichel, sei es mit bloßem Auge oder mithilfe moderner Techniken, gesehen zu haben. Auch der von Astronomen berechneter Beginn der Mondmonate hat aus Sicht der Religion Geltung. Allerdings nur dann, wenn sie sich auf das oben genannte Sichtungsprinzip stützen (Sichtbarkeit der Mondsichel mit bloßem Auge am Abendhimmel sowie am Horizont). In der Fachsprache wird dies Hukmi Ru’yet, also „Rechtliche Sichtbarkeit der Mondsichel“ genannt. Ein weiterer Beschluss besagt, dass die Sichtung an einem bestimmten Ort nicht zwingend erforderlich sei, demzufolge sei die deutliche „physische“ Sichtbarkeit der Mondsichel an einem beliebigen Ort der Welt ausreichend. Die IGMG benachrichtigt ihre Gemeinschaft über die Sichtbarkeit der Mondsichel auf der Grundlage der genannten Prinzipien. Der IGMG ist nicht bekannt, in welchem Rahmen die in der Frage erwähnten Länder die Sichtung der Mondsichel vornehmen. Es wird vermutet, dass sich diese Länder ebenfalls auf die Beobachtungsberichte beziehen. Die IGMGlegt ihrer Gemeinde nahe, den von ihren Einrichtungen ausgehenden Beschlüssen und Ankündigungen zu folgen.
Es gibt Zeiten, zu denen die Ausführung von gottesdienstlichen Handlungen entweder obligatorisch (fard), verpflichtend (wadschib) oder empfohlen (sunna) ist. Jede gottesdienstliche Handlung innerhalb ihrer vorgesehenen Zeit auszuführen, gilt daher am verdienstvollsten. Als der Prophet gefragt wurde, welche gute Tat die beliebteste bei Allah ist, antwortete er: „Die beliebteste Tat bei Allah ist das Gebet zur rechten Zeit.“ Die Fitra-Spende ist verpflichtend für alle, die die nötigen finanziellen Mittel dazu besitzen. Sie kann innerhalb des Ramadans entrichtet werdensowie auch nach dem Festtagsgebet (Bayram-Gebet). Allerdings ist es eindeutig vorzüglicher, die Fitra-Spende noch vor dem Gebet zu entrichten. Der Prophet sagte diesbezüglich: „Wer die Fitra vor dem Festtagsgebet entrichtet, so ist dies eine anerkannte Zakat. Wer sie jedoch nach dem Gebet entrichtet, ist sie gleich einer beliebigen Sadaqa.“
Die Zakat gilt als ein Pflichtgottesdienst und muss jährlich ausgeführt werden. Sie kann zu einer beliebigen Zeit im Jahr entrichtet werden. Da jedoch der Monat Ramadan als besonders vorzüglich gilt -im Hinblick darauf, dass er der Monat des Korans, des Fastens, der Laylatul Qadr, des Itikafs etc. ist- pflegen die Muslime ihre Zakat in diesem Monat zu entrichten. Es wird also empfohlen, den Zakat-Gottesdienst im Ramadan auszuführen, um von den Vorzügen und Segnungen dieses Monats zu profitieren.
Grundsätzlich gilt, dass alle mit dem Körper ausgeführten Gottesdienste nachzuholen sind. Das heißt: Wer Gebete nicht verrichtet hat, muss diese nachholen; wer nicht gefastet hat, muss sie nachfasten. Dies betrifft auch eine abgebrochene Umra oder einen abgebrochenen Hadsch. Demgegenüber ist das Nachholen von „materiellen“ Gottesdiensten kein Nachholen im Sinne der „körperlichen“ Gottesdienste.
Für jeden „materiellen“ Gottesdienst gibt es eine zeitliche Regelung. Jemand, der Zakat pflichtig ist und nach Ablauf eines Mondjahres mehr besitzt als den Nisab-Betrag, muss die Zakat sofort entrichten. Die Fitra-Spende zählt ebenfalls zu den materiellen gottesdienstlichen Handlungenund sollte, wie bereits erläutert, noch vor dem Eintritt des Festtagsgebet entrichtet werden. Gemäß der Überlieferung des Propheten kann die Fitra-Spende zwar auch nach dem Festtagsgebet entrichtet werden, in diesem Fall gilt sie jedoch als ein verspäteter Gottesdienst und eine beliebige Sadaqa.
In Bezug auf die zweite Frage kann gesagt werden, dass es reicht, wenn der Fastende die Absicht in seinem Herzen fasst. Das heißt: Wenn der Fastende beispielsweise am Abend vor dem Ramadan-Beginn daran denkt, dass der Ramadan morgen beginnt und er fasten wird, gilt dies bereits als Absicht. Auch die Tatsache, dass der Fastende zum nächtlichen Frühstück (Sahur) aufsteht, gilt als Absicht. Die Absicht mündlich zu aussprechen, ist jedoch wünschenswert (mandub). Grundsätzlich muss vor jeder gottesdienstlichen Handlung eine Absicht gefasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man einen verpflichtendenoder freiwilligen Gottesdienst ausführen möchte. Die Absicht trennt zwischen einer gottesdienstlichen und einer gewöhnlichen Handlung. DerProphet erklärte: „Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jeden Menschen (gebührt), was er beabsichtigt hat.“ [21] Es ist besser, vor demSonnenaufgang oder bereits in der Nacht die Absicht zum Fasten zu fassen. Beim Nachholen von nicht gefasteten Ramadan-Tagen, einem unterbrochenen freiwilligen Fasten, einem Sühne-Fasten oder Gelöbnis-Fasten muss der Fastende bereits in der Nacht oder spätestens vor der Morgendämmerung des folgenden Tages eine konkrete Absicht fassen. Dabei muss er auch erwähnen, was er nachzuholen beabsichtigt. Dies gilt nicht für das Fasten im Ramadan, nicht für das zeitlich festgelegte Gelöbnis-Fasten und auch nicht für jedes freiwillige Fasten. Hier genügt es, die Absicht in der Zeit vom Sonnenuntergang bis spätestens vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst zu haben. Die Fastenabsicht nach der Hälfte des Tagesabschnittes zu fassen,hat nach der Rechtschule der Hanafiya keine Gültigkeit. Gemäß der malikitischen Rechtsschule sollte man die Absicht (zum verpflichtenden oder freiwilligen Fasten) in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und dem letzten Teil der Nacht oder spätestens bis zur Morgendämmerung (Fadschr) des folgenden Tages gefasst haben.
Die schafiitische Rechtsschule sieht vor, dass der Fastende seine Absicht bereits eine Nacht vor dem Fastentag fasst. Dies gilt sowohl für das Pflichtfasten im Ramadan als auch für das Gelöbnis-Fasten und das nachzuholende Fasten. Bei dem freiwilligen Fasten hingegen genügt es, wenn der Fastende seine Absicht bis zur Mittagszeit (zeval-Zeit), also vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst hat. Bei dem Pflichtfasten im Ramadan, dem Gelöbnis-Fasten sowie dem freiwilligen Fasten genügt es, die Absicht folgendermaßen zu formulieren: „Ich beabsichtige, morgen zu fasten/ am morgigen Tag zu fasten/ morgen freiwillig zu fasten.“ Doch vorzüglicher ist, konkret zu benennen, (was und) weshalb man fasten möchte, etwa so: „Ich beabsichtige am morgigen Ramadan-Tag um Allahs willen zu fasten.“
Die Schlachtung eines Opfertieres (Kurban) zum Kurbanfest kann nur an bestimmten Tagen vorgenommen werden. Diese sind die sogenannten „Ayyâm an-Nahr“. An den ersten drei Tagen des Festes (10., 11. und 12. des Monats Zulhidscha) kann das Opfertier nach dem Festtagsgebet bis zum Abendgebet des dritten Festtags geopfert werden. Dies gilt nur für das Opferfest. Ansonsten gibt es keine zeitlichen Einschränkung bzw. Bestimmungen.
Die Schlachtung eines Opfertieres (Kurban) zum Kurbanfest kann nur an bestimmten Tagen vorgenommen werden. Diese sind die sogenannten „Ayyâm an-Nahr“. An den ersten drei Tagen des Festes (10., 11. und 12. des Monats Zulhidscha) kann das Opfertier nach dem Festtagsgebet bis zum Abendgebet des dritten Festtags geopfert werden. Dies gilt nur für das Opferfest. Ansonsten gibt es keine zeitlichen Einschränkung bzw. Bestimmungen.
Die Schlachtung eines Opfertieres (Kurban) zum Opferfest kann nur an bestimmten Tagen vorgenommen werden. Diese sind die sogenannten eyyam-ı nahr, d. h. an den ersten drei Tagen des Opferfestes (10.,11. und 12. des Dhul Hijja) kann das Opfertier nach dem Festtagsgebet bis zum Abendgebet des dritten Festtags geschlachtet werden. Dies gilt nur für die Schlachtung am Opferfest. Bei anderen Kurbanvorhaben gibt es keinezeitliche Einschränkung bzw. Bestimmung.
Beim Opfern eines Kurbantieres sind folgende Punkte zu beachten: Grundsätzlich darf das Tier weder vor noch während der Schlachtung irgendeiner Weise gequält oder verletzt werden. Nachdem das Tier zum Schlachtplatz geführt wurde, sollte es in Kibla-Richtung mit verbundenen Augen auf die linke Seite in Richtung Kibla gelegt werden. Man sollte darauf achten, zügig und nicht in Anwesenheit eines anderen Tieres zu schlachten. Die notwendigen Hygieneregeln sind unbedingt einzuhalten.
Es gilt als wünschenswert (mandûb), die Schlachtung als Kurbanpflichtiger eigenhändig durchzuführen. Dies stellt jedoch keine Pflicht dar. Der Kurbanpflichtige kann deshalb auch einen nach islamischen Richtlinien qualifizierten Vertreter mit der Opferung beauftragen.
Der Wudû ist keine Voraussetzung für das Opfern eines Kurbantieres. Da es sich jedoch um einen Gottesdienst (Ibâda) handelt, ist es besser, dies mit Wudû zu tun.
Großvieh wie Rinder, Kamele, Büffel etc. können von maximal sieben Personen als Gemeinschaftsopfer geschlachtet werden. Ziegen und Schafe können nur von einer Einzelperson geopfert werden.
Gemäß den prophetischen Überlieferungen dürfen der Kurbanpflichtige und seine Familie das Fleisch des eigenen Opfertieres verzehren. Es herrscht jedoch Konsens darüber, dass ein gewisser Teil des Fleisches darüber hinaus auch an die nächsten Verwandten und Freunden – selbst wenn diese wohlhabend sind – sowie an Arme und Bedürftige verteilt werden sollte.
Sofern die Familie des Kurbanpflichtigen jedoch selbst Not leidet oder er für mehrere Familienangehörige aufkommen muss, ist es ihm erlaubt, das Kurbanfleisch nur für sich selbst und seine Familie zu verwenden.
Es ist nicht erlaubt, durch den Verkauf oder die Abgabe des Fleisches sowie anderer Teile oder Überreste des geschlachteten Opfertieres irgendwelche Einnahmen zu erzielen. Das Opfern ist ein Gottesdienst (Ibâda) und darf nur um Allahs willen vollzogen werden. Das heißt: Wenn der Kurbanpflichtige das Kurbanfleisch zur Verarbeitung bei einem Metzer abgibt, dürfen die anfallenden Verarbeitungskosten nicht durch einen Teil des Fleisches, der Haut oder anderer Teile des Tieres beglichen werden.
Im Islam gelten fünf Arten von Vermögensgütern als zakatpflichtig, diese sind Edelmetalle wie Gold und Silber, Geld, landwirtschaftliche Produkte, sowie Nutz- und Handelstiere. Allerdings auch nur dann, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:
- Vermögenswert übersteigt die sog. Nisâb-Grenze
- stetig wachsende Vermögensgüter
- die volle Verfügbarkeit des Zakat-Zahlenden über sein Vermögen sowie der volle Besitz der Vermögensgüter
In den folgenden Fällen ist die Entrichtung der Zakat nicht erforderlich:
- private Eigentumswohnung, in der der Zakatpflichtige selbst wohnt
- andere Eigentumswohnungen des Zakatpflichtigen, die z. B. zum Verkauf freigegeben sind oder einer beschlagnahmt wurden und nicht freihändig verkauft werden können.
Zudem entfällt die Zakat im Falle von Schulden, die vom Gläubiger verlangt werden. Diese Schulden können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein, z. B. durch befristete Kaufgeschäfte mit Vermögensgütern, durch Ausleihen von Geldern oder durch die Bürgschaft für andere Personen. Wenn es sich um Schulden handelt, die –
unabhängig ihrem Entstehungsgrund – von Gläubigern angefordert werden können, gilt es zunächst, diese zurückzuzahlen. Wenn der nach Abzug verbleibende Vermögenswert die Nisâb-Grenze nicht überschreitet, entfällt die Zakatpflicht. Die Zakatpflicht entfällt jedoch nicht bei einem „Adak“ (Einlösung eines Gelöbnisses), Sühne- oder Hadsch-Schulden.
Bei An- und Verkauf von Edelmetallen wie Gold wird gewogen und ihr Wert berechnet. Für die Berechnung einer nachzuzahlenden Zakat müssen die Goldpreise aus denjenigen Jahren berücksichtigt werden, in denen der Goldbesitz die Nisâb-Grenze überschritten hat. Zakatschulden aus zurückliegenden Jahren müssen in jedem Fall nachgezahlt werden. Der Schuldner muss die nachzuzahlenden Beträge für jedes Jahr separat berechnen.
Vermögenswerte wie vermietete Immobilien (auch Grundbesitz) sind von der Zakat ausgenommen. Erreicht das mit diesen Immobilien erzielte Vermögen jedoch die Nisâb-Grenze oder wird die Grenze durch Einbeziehung weiterer Vermögensgüter überschritten, müssen 2,5 % der Erträge als Zakat entrichtet werden.
Nach islamischem Recht stehen bestimmte Familienangehörige in der Verantwortung, für den Lebensunterhalt der anderen Angehörigen aufzukommen (Nafaka-Pflicht). Dies gilt auch im Armutsfall. Der Familienversorger muss für die eigenen Eltern, Großeltern sowie für die eigenen Kinder und Enkelkinder aufkommen. Es ist dem Zakatpflichtigen nicht erlaubt, seine Zakat an die o. g. Personengruppen zu geben, auch nicht an die Ehefrau. Auch während eines Scheidungsprozesses darf der Mann seiner Frau nichts von seiner Zakat geben. Die Zakat an die o. g. Personengruppen zu entrichten würde bedeuten, dass sie an den Zakatgebenden zurückfällt. Dies ist jedoch nicht erlaubt. Nach Abû Hanîfa und Ibn Hanbal ist es nicht zulässig, dass eine Frau ihreZakat an ihren verarmten Ehemann gibt, denn auch in diesem Fall würde die Zakat auf die Zakatzahlende zurückfallen. (…) Die Rechtsgelehrten Abû Yûsuf, Imam Muhammad, Imam Schafiî und Imam Mâlik hingegen betrachten es dagegen als zulässig, dass eine Frau ihre Zakat an ihren in Not geratenen Mann gibt. (…) Grundsätzlich ist es erlaubt, die Zakat an die eigenen Geschwister, deren Kinder sowie an die eigenen Onkel und Tanten (mütterlicher- und väterlicherseits) zu geben.
Für jeden verfügbaren Vermögenswert (d. h. auch Bargeld, Ersparnisse etc.), der die Nisâb-Grenze unabhängig von Schulden überschreitet, ist die Entrichtung der Zakat obligatorisch. Für welche Zwecke gespart wird, spielt letztendlich keine Rolle. Demnach gehören auch Ersparnisse zu den zakatpflichtigen Vermögensgütern.
Im Islam gelten fünf Arten von Vermögensgüter als Zakat pflichtig, diese sind Edelmetalle wie Gold und Silber, Geld, landwirtschaftliche Produkte,sowie Nutz- und Handelstiere. Allerdings auch nur dann, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen: – Vermögenswert übersteigt die sog. Nisab-Grenze – Stetig wachsende Vermögensgüter- die volle Verfügbarkeit des Zakat-Zahlenden über sein Vermögen sowie der volle Besitz der VermögensgüterIn den folgenden Fällen ist die Entrichtung der Zakat nicht erforderlich: – Private Eigentumswohnung, in der der Zakat-Pflichtige selbst wohnt- Andere Eigentumswohnungen des Zakat-Pflichtigen, die z. B. zum Verkauf freigegeben sind oder einer Beschlagnahme unterliegen und nicht freihändig verkauft werden können.Zudem entfällt die Zakat im Falle von Schulden, die vom Gläubiger verlangt werden. Diese Schulden können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein, z. B. durch befristete Kaufgeschäfte mit Vermögensgütern, durch Ausleihen von Geldern oder durch die Bürgschaft für andere Personen. Wenn es sich um Schulden handelt, die unabhängig ihrem Entstehungsgrund- von Gläubigern angefordert werden können, gilt es zunächst, diese zurückzuzahlen. Wenn der nach Abzug verbleibende Vermögenswert die Nisab-Grenze nicht überschreitet, entfällt die Zakat-Pflicht. Die Zakat-Pflicht entfällt jedoch nicht bei Adak- (Einlösung eines Gelöbnisses), Sühne- oder Hadsch-Schulden.
Der An- und Verkauf von Edelmetallen wie Gold erfolgt durch Wiegen und Berechnen. Dementsprechend muss die Höhe der Zakat nach dem Gewicht des Goldes berechnet werden. Für die Berechnung einer nachzuzahlenden Zakat müssen die Goldpreise aus denjenigen Jahren berücksichtigt werden, in denen das Gold die Nisâb-Grenze überschritt, also als zakatpflichtig galt. Die Zakatschulden aus den vergangenen Jahren müssen in jedem Fall nachgezahlt werden. Dafür muss der Schuldner die nachzuzahlende Zakat für jedes nachzuzahlende Jahr separat berechnen.
Geld und Vermögen, die einem durch Verzinsung zustehen, haben nicht den Status eines Vermögenswertes. Da Zinsen im Islam verboten/haram handelt es sich hier ohnehin um auf unerlaubtem Wege erworbene Vermögensgüter; sie haben keinerlei Geltung.
Vermögenswerte wie vermietete Immobilien (auch Grundbesitz) sind von der Zakat ausgenommen. Wenn allerdings die Jahreserträge aus diesen Vermögensgütern die Nisâb-Grenze erreichen oder die Grenze durch Einbeziehung weiterer Vermögensgütern überschreiten, müssen 2,5% der Erträge als Zakat entrichtet werden.
Der Hadsch ist Pflicht für jeden Muslim (Männer und Frauen). Jeder, der körperlich und geistig gesund ist, das Pubertätsalter erreicht hat, frei ist und über die nötigen materiellen sowie immateriellen Mittel verfügt, ist zur Hadsch verpflichtet. Zwar kann man der Hadschpflicht zu einem beliebigen Zeitpunkt im Leben nachkommen, wenn man jedoch alle Vorbedingungen erfüllt, ist es besser, nicht zu warten. Wer beabsichtigt, den Hadsch auszuführen, jedoch ausstehende Schulden bei einer Privatperson hat, sollte diese zunächst um ihr Einverständnis bitten. Ist der Gläubiger nicht einverstanden, muss der Schuldner zunächst (mit dem für den Hadsch ersparten Geld) seine Schulden begleichen. In diesem Fall darf die Teilnahme am Hadsch auf das darauffolgende Jahr verschoben werden.
- Wakfa auf der Ebene von Arafat
- Say zwischen den Hügeln Safâ und Marwa
- Wakfa auf der Ebene von Muzdalifa
- Steinigung der drei Steinsäulen (Dschamarât) in Mina
- Rasieren des Kopfes bzw. Kürzen der Haare
- Abschieds-Tawâf
- Eintritt in den Ihrâm-Zustand an einem der Mikât-Orte
- Einhaltung für die Zeit des Ihrâm-Zustandes geltenden Verbote
- Beginn des Tawâf beim Schwarzen Stein
- Verrichtung des Tawâf-Gebets
- Opfern eines Kurbantieres
Grundsätzlich wird zwischen dem „kleinen“ Hadsch (Umra) und dem „großen“ Hadsch unterschieden. Der große Hadsch kann entweder als „Hadsch-Irfad“ (ausschließlich Hadsch), „Hadsch-Tamattu“ (Ausführung von Hadsch und Umra im selben Zeitraum) oder als „Hadsch-Kiran“ (Ausführung von Hadsch und Umra zum gleichen Zeitpunkt, d. h. hintereinander) durchgeführt werden.
Als „Mikât“ wird das Gebiet bezeichnet, das der Pilger nur im Ihrâm-Zustand betreten sollte. Im weiteren Sinne sind damit bestimmte Orte gemeint, an denen man sich in den Ihrâm-Zustand begibt. Diese sind:
- für Pilger, die aus südlicher Richtung kommen: Zulhalifa (ca. 450 km von Mekka entfernt) oder Yalamlam (ca. 50 km von Mekka entfernt)
- für Pilger aus nördlicher Richtung: Zat al-Irk (ca. 95 km nordöstlich von Mekka)
- für Pilger aus dem (Nord-)Westen: Dschuhfa (ca. 320 km von Mekka entfernt)
- für Pilger aus östlicher Richtung: Karn al-Manazil (45 km von Mekka entfernt)
Vom Zeitpunkt, an dem der Pilger die Absicht zur Hadsch gefasst hat, in den Ihrâm-Zustand eingetreten ist und die Talbiyya ausgesprochen hat, müssen folgende Dinge unterlassen werden:
- jede Form von Sünde
- jedweder Streit
- Geschlechtsverkehr und alles, was dazu führen kann
- das Tragen von genähter Kleidung
- das Kürzen der Nägel
- das Auflegen von Parfum und anderen Düften
- die Rasur
- das Ausreißen von Pflanzen oder Blumenpflücken
- Bedeckung des Kopfes und der Füße (für Männer)
- Verschleierung des Gesichts (für Frauen)
Grundsätzlich darf man sich für den Hadsch verschulden, allerdings unter der Bedingung einer Bürgschaft oder einen, den Hadschkosten entsprechenden Vermögenswert zurückzulassen. Heute gibt es in der Regel Zahlungspläne zur Schuldentilgung.
Grundsätzlich gilt, dass ein Muslim den Hadsch nicht für eine andere Person vollziehen darf, wenn er seine eigene Pflicht zur Pilgerfahrt bereits erfüllt hat. Den Hadsch im Namen eines anderen zu vollziehen, ist eine große Aufgabe. Deshalb ist nicht erlaubt, eine zweite Absicht zu fassen, um den Hadsch gleichzeitig auch für sich selbst zu vollziehen. Der bevollmächtigte Pilger verdient aber in jedem Fall Belohnung (Hasanât) für seine gute Tat.
Die islamischen Gottesdienste (Ibâdas) sind dreierlei Art: materiell, körperlich, eine Kombination aus beidem. Bei der Ausführung materieller Ibâdas wie etwa der Zakat, Sadaka oder dem Kurban ist die Beauftragung eines Dritten problemlos möglich. Ibâdas, die mit dem Körper vollzogen werden, z. B. die Gebetswaschung (Wudû), das Gebet (Salâh) oder das Fasten (Sawm) können nur von dem betreffenden Gläubigen selbst durchgeführt werden. Für den Hadsch und die Umra betreffen als eine Kombination aus materieller und körperlicher Ibâda kann nur in Ausnahme- bzw. Sonderfällen sowie im Falle eines freiwilligen Hadsch (nâfila) ein Bevollmächtigter ernannt werden. Ausnahmefälle sind u. a. starke gesundheitliche und lebenslange Einschränkungen, die die Ausführung des Hadsch unmöglich machen, sowie der Tod.
Ein Muslim kann die Belohnung für die Verrichtung einer Ibâda aber zu jeder Zeit jemand anderem widmen, selbst wenn er die Ibâda für sich ausführen möchte.
Im Koran heißt es: „Dass der Mensch nur empfangen wird, worum er sich bemüht“ (Sure Nadschm, 53:39). Der Mensch wird also nur für die Taten belohnt, die er selbst ausgeführt hat. In Bezug auf die Ausführung von Hadsch und Umra durch einen Stellvertreter ist die folgende Überlieferung maßgeblich. Einmal fragte der Prophetengefährte Abû Razin al-Akili (r) den Propheten: „Mein Vater ist sehr alt. Er kann weder am Hadsch noch an der Umra, noch an einem Feldzug teilnehmen. Was sagst du dazu, o Gesandter Allahs?“ Der Prophet antwortete: „Vollziehe du anstelle deiner Mutter und deines Vaters den Hadsch und die Umra.“
Verleumdung bedeutet, etwas zu erzählen, das nicht wahr ist bzw. etwas, das nicht wahr ist, so darzustellen, als entspräche es der Wahrheit. Es ist nicht erlaubt, über die schlechten Taten eines Muslims zu sprechen, unabhängig davon, ob dieser noch am Leben oder bereits verstorben ist. Der Prophet sagte diesbezüglich: „Gedenkt eurer Toten im Guten, und nicht im Schlechten.“ (Suyutî, Al-Dschâmi as-Sagîr, Hadith Nr. 905)
Eine verleumderische Aussage über einen Menschen liefert keine Gewissheit in Bezug auf ihren Wahrheitsgehalt, sie hat keine absolute Gültigkeit. Verleumdung gilt als große Sünde und hat eine schwere Strafe im Jenseits zur Folge. Aus diesem Grund sollte man sich stets davor in Acht nehmen, Vermutungen anzustellen und Dinge zu äußern, deren Richtigkeit man nicht geprüft hat.
Die Blutspende ist ein Thema, das im Rahmen einiger Koranverse behandelt wird, darunter: „…Und wer ein Leben erhält, soll sein, als hätte er die ganze Menschheit am Leben erhalten…“ (Sure Mâida, 5:32) und „…Helft einander zur Rechtschaffenheit und Gottesfurcht und nicht zur Sünde und Feindschaft…“ (Sure Mâida, 5:2). In diesem Zusammenhang können außerdem Hadithe herangezogen, die zur Wohltätigkeit und gegenseitigen Hilfe aufrufen.
Blutspenden gelten als eine wichtige Form der Hilfe und werden als eine der besten Sadaka-Arten betrachtet, da sie Leben retten. Wenn es also darum geht, ein Leben zu retten, spielt es keine Rolle, welcher Religion der Empfänger angehört. Das heißt: Die Blutspende kann unabhängig davon, ob der Empfänger Muslim ist oder nicht, abgegeben werden.
Basierend auf Koranversen und der prophetischen Praxis kann das Engagement in einer nichtmuslimischen Hilfsorganisation, die wohltätige Zwecke verfolgt, als erlaubt betrachtet werden.
Aus dem Leben des Propheten ist bekannt, dass der er Polytheisten in Mekka half, als diese unter Dürre und Hunger litten, indem er ihnen Gerste, Gold und Dattelkerne schenkte. Als Abû Sufyân die Hilfsgüter des Propheten entgegennahm, sagte er: „Möge Allah den Sohn meines Bruders mit Gutem belohnen! Denn er schützt die Verwandtschaftsrechte!“ Darüber hinaus ist bekannt, dass der Prophet sich in vorislamischer Zeit dem zu wohltätigen Zwecken geschlossenen Abkommen „Hilf al-Fudûl“ anschloss, woran er sich später in Medina erinnerte, indem er sagte: „Ich hatte an dem Abkommen teilgenommen und würde diese Erfahrung gegen kein noch so schönes rotes Kamel tauschen. Wenn ich heute zu einem ähnlichen Abkommen eingeladen werden sollte, würde ich ohne Zweifel hingehen.“
Einige Unterschiede bestehen in Bezug auf die physische Entfernung zu den Nachbarn sowie in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad. Im Koran heißt es: „Seid gut zu den Eltern, den Verwandten, den Waisen, den Armen, dem Nachbarn, sei er einheimisch oder aus der Fremde, zu den Kollegen, den Reisenden und zu denen, welche ihr von Rechts wegen besitzt.“ (Sure Nisâ, 4:36)
Grundsätzlich ist jeder Muslim verpflichtet, die Rechte der Nachbarn zu schützen, unabhängig davon, ob diese selbst Muslime sind oder nicht. Manche muslimischen Gelehrten differenzieren im Hinblick auf die religiöse Zugehörigkeit der Nachbarn zwischen „naher“ und „ferner“ Nachbarschaft. Demnach besteht bei einem muslimischen Nachbarn ein naher Nachbarschaftsgrad, wohingegen bei christlichen und jüdischen Nachbarn der ferne Nachbarschaftsgrad maßgebend ist. In einer Überlieferung heißt es über die Nachbarschaft: „Dschibrîl hat mir so lange den Nachbarn ans Herz gelegt, bis ich meinte, er würde ihn zum Erben einsetzen.“ (Buhârî, Adab al-Mufrad, 101) Mudschâhid (r), einer der Nachfolger der Prophetengefährten, sagte: „Als ich Umar (r) besuchte, schor sein Bediensteter die Schafe, während Umar Folgendes mehrmals wiederholte: ‚Nachdem du die Schafe geschoren hast, verteile etwas von der Wolle zuerst an unseren jüdischen Nachbarn!‘ Daraufhin erinnerte er (Umar) mich an diese Überlieferung (s. o.).“
In diesem Fall muss derjenige, der die Rechte seines Gegenübers verletzt hatte, zunächst Reue zeigen und anschließend, falls Schulden auf ihm lasten oder andere finanzielle Ansprüche bestehen, diese begleichen. Als Nächstes sollte er sich bei seinem Gegenüber entschuldigen und ihn um Verzeihung bitten. Ist dies nicht möglich, weil die betroffene Person zwischenzeitlich verstorben ist, sollte der Schuldner Gutes für diese Person tun, für sie beten und Allah um Vergebung für sie bitten. Im Falle einer Erbschaft sollte der Schuldner offene Schulden zurückzahlen und Gutes tun. Hat der Verstorbene jedoch keine (bekannten) Erben, muss der Schuldner seine Schulden begleichen, indem er den Schuldenwert an Arme und Bedürftige verteilt. Allerdings muss er die Belohnung dem verstorbenen Gläubiger widmen und darf für sich selbst keinerlei Belohnung erwarten.
Abû Hurayra (r) überliefert, dass der Prophet seine Gefährten fragte: „Wisst ihr wer derjenige ist, der bankrott ist?“ Sie antworteten: „Es ist derjenige von uns, der sein Hab und Gut, sein Vermögen und all seinen Besitz verloren hat.“ Der Prophet erwiderte: „Bankrott ist derjenige aus meiner Umma, der am Tage der Auferstehung mit Fasten, Gebeten und Almosen kommt. Aber er kommt auch mit Unrecht, das er den Menschen zugefügt hat, Geld, das er unberechtigt verbraucht hat oder damit, dass er jemanden geschlagen oder beleidigt hat. Die Menschen, denen er Unrecht zugefügt hat, werden dann bei Allah am Tage der Abrechnung ihre Rechte einfordern. Dann wird ihm von seinen guten Taten genommen und den anderen Menschen gegeben – solange, bis seine Waagschale mit guten Taten komplett leer ist. Wenn er darüber hinaus noch Menschen Unrecht zugefügt hat, er aber keine guten Taten mehr besitzt, dann werden ihm die Sünden der Menschen auferlegt.“ (Muslim, Birr, 59) In einer anderen Überlieferung heißt es: „Am Tage des Gerichts wird jedem sein Recht gegeben werden, bis hin zu dem, was die gehörnte Ziege einer harmlosen Ziege angetan hat.“ (Muslim, Biss, 60)
Aus diesen Überlieferungen geht hervor, dass ein Muslim, der einem anderen Muslim verzeiht, dazu beiträgt, ihn am Jüngsten Tag vor dem Höllenfeuer zu bewahren, und seine Barmherzigkeit ihn ins Paradies führen kann.
Die Rechte anderer Menschen zu verletzten ist eine im Islam eine schwerwiegende Sünde. Im Koran heißt es: „Jedem wird zuteil, was er verdient hat, und über jeden kommt nach seinem Verschulden.“ (Sure Bakara, 2:286) An anderer Stelle heißt es: „Keine beladene (Seele) trägt die Last einer anderen.“ (Sure Isrâ, 17:13)
Das bedeutet, dass man aufgrund der Taten Einzelner nicht die gesamte Gemeinschaft bzw. Gesellschaft als schlecht, fehler- oder sündhaft darstellen kann. Dies ist aus islamischer Sicht nicht akzeptabel.
Angeborene Eigenschaften wie die ethnische Abstammung, Hautfarbe, das Geschlecht etc. sind von Allah bestimmt worden. Wer daher pauschal über eine Gemeinschaft oder Gesellschaft urteilt, läuft Gefahr, sich zu versündigen.
Allah ist der Schöpfer aller Menschen. Im Koran heißt es: „O ihr Menschen! Wir erschufen euch aus einem Mann und einer Frau und machten euch zu Völkern und Stämmen, damit ihr einander kennenlernt. Doch der vor Allah am meisten Geehrte von euch ist der Gottesfürchtigste unter euch. Allah ist gewiss wissend, kundig.“ (Sure Hudschurât, 49:13) Die eigene Nation als anderen überlegen zu betrachten, gilt als sündhaft, da dies einer Kritik an Gottes Schöpfung gleichkommt.
Es ist selbstverständlich erlaubt, Errungenschaften, gute Werke und positive Eigenschaften einer Nation zu loben und Freude zu empfinden. Dies darf jedoch nicht mit der Abwertung anderer Nationen einhergehen, denn dies gilt als sündhaft.
Der Islam lehnt jede Form von Rassismus ab. Im Koran heißt es: „O ihr, die ihr glaubt! Kein Volk soll über ein anderes spotten — vielleicht sind sie besser als sie.“ (Sure Hudschurât, 49:11) Als Bilâl (r) und Abû Zar al- Ğifâri (r) einmal miteinander diskutierten, wurde Abû Zar so wütend, dass er Bilâl aufgrund seiner Hautfarbe diskriminierte, indem er zu ihm sagte: „O du Sohn einer schwarzen Mutter!“ Als der Prophet davon erfuhr, sagte er zu Abû Zar: „Du bist jemand, der noch eine Sitte aus der Zeit der Dschahiliyya (Unwissenheit) mit sich trägt!“ Damit drückte der Gesandte Allahs sein Missfallen über eine solche Diskriminierung aus. (Buhârî, Sahîh, Hadith Nr. 2545)
Wie bereits erwähnt, ist es normal, Errungenschaften, Erfolge, gute Eigenschaften einer Nation bzw. Bevölkerung zu loben. Der Prophet selbst lobte die ersten drei Generationen der Muslime, indem er sagte: „Die besten aus meiner Umma sind die Angehörigen meine Generation, dann diejenigen, die ihnen folgen, dann diejenigen, die ihnen folgen.“ (Buhârî, Sahîh, Hadith Nr. 2509) Hervorzuheben ist, dass der Prophet diese drei Generationen lobte, obwohl sich darunter böswillige Menschen befanden, so etwa der Polytheist Abû Dschahl, dessen Sohn Ikrima (r) dennoch den Islam annahm.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sind darauf ausgerichtet, alte und/oder pflegebedürftige Menschen, die alleinstehend sind und keine Angehörigen mehr haben, zu betreuen und zu pflegen.
Im Islam gilt: „Wer unter keiner Vormundschaft steht, dessen Vormundschaft übernimmt der Staat.“ (Abû Dâwûd, Nikâh, 19) Erfahrungen zeigen, dass es nicht im Sinne von alten bzw. pflegebedürftigen Menschen ist, sie in ein Heim zu geben – auch dann nicht, wenn dies aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit angemessen sein könnte. Daher wird es als nicht richtig erachtet, pflegebedürftige, betagte Eltern in Einrichtungen unterzubringen, in denen sie nicht von ihren eigenen Kindern betreut werden.
Sind jedoch bestimmte Behandlungen und Therapien nötig, die eine besondere medizinische Ausstattung und entsprechende Räumlichkeiten erfordern, können pflegebedürftige Menschen durchaus in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen untergebracht werden, damit sie dort medizinisch betreut und gepflegt werden können.
Die im Koran erwähnte Form der Adoption, also die Annahme eines (nichtleiblichen) Kindes, war sowohl in der vorislamischen Zeit als auch in der Frühzeit des Islams gängig. So adoptierte z. B. der Prophet Zayd bin Hâris (s).
Allerdings wurde die Adoption schon bald durch die Herabsendung des folgenden Koranverses verboten: „Sie seien euch noch euere Adoptivsöhne zu eueren leiblichen Söhnen. Das sind (nur) Worte, die ihr im Mund führt.“ (Sure Ahzâb, 33:4) Der Umgang mit Adoptivkindern wurde daraufhin wie folgt geregelt: „Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah. Wenn ihr ihre Väter nicht kennt, dann sind sie eure Brüder in der Religion und eure Schützlinge. (Sure Ahzâb, 33:5)
Vor dieser Offenbarung wurde ein Adoptivkind von seinen Pflegeeltern bezüglich der Herkunft, Heirat, Erbschaft usw. wie ein leibliches Kind behandelt. Diese vorislamische Tradition wurde jedoch aufgehoben, sodass das Adoptivkind im Rahmen der Privatsphäre-Regelungen als nicht zum privaten Kreis gehörend betrachtet wurde.
Der Koran betont die gegenseitigen Hilfe und Wohltätigkeit, die durch finanzielle Abgaben wie Zakat, Fitra-Abgabe, Fidya, Kafara, Hiba und Erbschaften gewährleistet wird. Bedürftige Menschen jeder Altersklasse können im Rahmen der o. g. finanziellen Abgaben unterstützt werden. Außerdem ist es erlaubt, sich um ein elternloses bzw. verwaistes Kind im Rahmen einer Pflegschaft zu kümmern, es später zu verheiraten und durch Hiba oder einen Erbschaftsanteil zu unterstützen. Allerdings können die Kinder durch die Aufhebung des Adoptionsrechts im Koran nicht als leibliche Kinder angenommen werden.
Ein ähnliches Modell gab es im Osmanischen Reich. Die auf dem Koran und der Sunna basierende Praxis des „tebenni; besleme alma“ sah vor, dass Pflegekinder von ihrer Pflegefamilie in allen Bereichen und Phasen ihres Lebens von der Erziehung bis zur Schul- und Berufsausbildung unterstützt und begleitet wurden, der Kontakt des Adoptivkindes zu seinen biologischen Eltern jedoch nicht abgebrochen wurde. Sofern also die die islamrechtlichen Regelungen der Privatsphäre eingehalten werden, ist es möglich, ein Pflegekind in die eigene Familie aufzunehmen.
Grundsätzlich gilt, dass Pflegekinder in Abstammungs- und Erbschaftsfragen nicht mit den leiblichen Kindern gleichzusetzen sind und dementsprechend behandelt werden müssen. Pflegekinder sind als Individuen wahrzunehmen, deren Bedürfnisse wie Fürsorge, Verpflegung,Erziehung, schulische und berufliche Bildung durch die Pflegefamilie wahrgenommen werden.
Hier gelten dieselben Regeln, die bereits für Waisenkinder und Bedienstete angewendet werden. Pflegekinder müssen im Hinblick auf Verpflegung, Versorgung, Kleidung, Behausung usw. wie leibliche Kinder behandelt werden. Da Pflegekinder aus islamischer Sicht den Status eines Gastes haben, ist es sogar möglich, ihnen mehr anzubieten, denn im Islam gilt die Gastfreundschaft als Ausdruck einer hohen Stufe des Glaubens.
Grundsätzlich gilt, dass sich Muslime die kulturellen und religiösen Praktiken von Nichtmuslimen nicht zu eigen machen sollten. Dies geht aus der folgenden prophetischen Überlieferung hervor: „Wer einem Stamm ähnelt, der gehört zu ihm.“ (Suyûtî, Al-Dschâmi as-Sağîr, Hadith Nr. 8593)
Nichtmuslimen im Sinne einer islamisch begründeten, guten Nachbarschaft und des respektvollen sozialen Miteinanders zu gratulieren, ist jedoch keine Nachahmung. Daher ist es nicht verboten, an Verlobungs-, Hochzeits- oder Beerdigungszeremonien von Nichtmuslimen teilzunehmen, sofern diese nicht zu Sünden verleiten. Es ist bekannt, dass der Prophet selbst, als der Trauerzug eines Nichtmuslims an ihm vorüberzog, aus Respekt vor dem Verstorbenen aufstand.
Auch die Frage nach der Begrüßung von Nichtmuslimen kann in diesem Rahmen betrachtet werden, denn in einer Überlieferung heißt es: „Als der Prophet einmal an einer Gruppe von Menschen vorbeiging, in der sich auch Juden, Ungläubige und Polytheisten befanden, grüßte er sie.“ (Tirmizî, Sunan, 9/330, Hadith Nr. 2626 )
In diesem Sinne sollte ein Muslim z. B. Nachrichten zum Neujahr als einen Gruß auffassen und dementsprechend antworten. Das heißt: Wenn die Glückwünsche von einem Muslim kommen, kann ein gesegnetes Neujahr gewünscht werden; wenn die Nachricht von einem Nichtmuslim kommt, wünscht man, dass das neue Jahr Gutes bringe.
Grundsätzlich kommt es auf die (an islamischen Maßstäben gemessene) Zulässigkeit bzw. Gültigkeit einer Sache an. Aus diesem Grund werden im Koran und in der Sunna ausschließlich Nahrungsmittel genannt, deren Verzehr bzw. Konsum nicht erlaubt sind. Alles andere (nicht erwähnte) gilt dagegen als erlaubt. Nur Allah und der Prophet dürfen darüber bestimmen, was halal oder haram ist (Sure Nahl, 16:116, 138-140). Im Koran werden diejenigen, die sich dieses Recht aneignen wollen, getadelt und gewarnt (Sure Mâida, 5:87-88 und 5:100). Zu erlauben, was Allah verboten hat und umgekehrt gilt aus diesem Grund als große und Sünde und sogar Schirk, d. h. Beigesellung (Sure Tawba, 9:31).
Lebensmittel, die sauber und nützlich sind, werden als „Tayyibât“ bezeichnet, „Habâis“ sind dagegen Lebensmittel, die nicht nur unrein, sondern auch schädlich sind (Sure Bakara, 2:172; Sure Arâf, 7:157). Auf der Grundlage bestimmter Prinzipien haben muslimischen Gelehrte und Theologen vergleichende Urteile gefällt. Oberster Grundsatz ist hierbei die Gewährleistung von Nutzen und die Vermeidung von Schaden.
Im Koran heißt es: „Wenn der Koran verlesen wird, so hört zu und schweigt, damit ihr Barmherzigkeit findet.“ (Sure Arâf, 7:204) Aus diesem Koranvers geht hervor, dass das Zuhören der Koranrezitation ein Gottesdienst (Ibâda) ist. Wer der Rezitation zuhört, wird dafür belohnt, so als würde man eine Ibâda ausführen.
Hatm bedeutet, den gesamten Koran zu lesen oder auswendig vorzutragen. Einer auf dem PC abgespielten Koranrezitation zuzuhören ist kein Hatm, doch der Zuhörer wird unabhängig davon für das Zuhören belohnt.
Die Übersetzung und die Auslegung (Tafsîr) des Korans zu lesen gilt als Gottesdienst (Ibâda) und wird belohnt. Die Koranübersetzung ist jedoch nur eine Übertragung der koranischen Worte in eine andere Sprache, und gilt daher nicht als Koran. Koranübersetzungen und Tafsîr-Büchern zu berühren oder zu lesen, während man im Zustand der rituellen Reinheit ist, gilt daher nicht als sündhaft. Da der Wudû jedoch bedeutet, sich physisch und geistig zu reinigen und man durch die Lektüre einer Übersetzung des Korans Wissen erlangt und von den Worten des Korans profitiert, ist es angemessener, sich entsprechend darauf vorzubereiten. Das heißt: Die Übersetzung des Korans im Zustand der rituellen Reinheit zu lesen, ist in jedem Fall schöner und vorzüglicher.
Mit „Sunna“ sind die Worte, Taten und Erklärungen des Propheten gemeint. Aus vielen Koranstellen geht hervor, dass die Sunna eine der Hauptquellen des Islams ist. Einige dieser Koranverse sind: „(Euer Gefährte) spricht nicht aus eigenem Antrieb. Er ist nichts anderes als eine ihm geoffenbarte Offenbarung.“ (Sure Nadschm, 53:3-4), „Und wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, erlangt hohes Glück.“ (Sure Ahzâb, 33:71), „Was euch der Gesandte aber gibt, das nehmt, und was er euch verwehrt, das laßt sein…“ (Sure Haschr, 59:7)